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  Ortsgeschichte / Glotter- Wasserwerke / Mühlenordnung

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Quellen: >> siehe Veröffentlichungen, Bilder und Text übernommen aus Heft 22/23,
[3.22/23]
"Denzlingen, Vergangenheit, Gegenwart, Zukunft, Heft 22/23, Jahrgang 1995",
Texte: Otto Berger, Hartmut Nübling

Die Mühlenordnung von 1714

 
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Auszug aus Mühlenordnung von 1714
 

Bild in Originalgröße

Der Betrieb der Mühlen und die richtige Handhabung war für die Versorgung der Bevölkerung sehr wichtig. Ebenso wichtig war die ehrliche Arbeitsweise des Müllers. Diese war für den sozialen Frieden in einer dörflichen Gemeinschaft Voraussetzung.

Das hat aber nicht überall gut geklappt. Jedenfalls erließ der Markgraf von Baden eine Müllerordnung, die bei Strafandrohung unzählige Kleinigkeiten für den Betrieb einer Mühle regelte. Hier der Textauszug aus der nebenstehenden Abbildung:

Wir Karl von Gottes Gnade Markgraf zu Baden und Hochberg / Landgraf zu Sausenberg / Graf zu Sponheim und Eberstein / Herr zu Rötteln / Badenweiler / Lahr und Mahlberg

Demnach Wir aus landesväterlicher Vorsorge gegen unsere Underthanen / auch zu Beförderung Recht und Gerechtigkeit gegen Männiglich / uns allen Fleisses angelegen seyn lassen / Unsere in Gott ruhenden Vorfahrere wohl verfaßte Ordnungen zu handhaben /auch bedürffenden falls mehrers zu erläutern / zeithero Uns aber viel Klagen vorgekommen / daß wegen allzu kurzen Begriffs / der bißhero in Unsern Landen üblich gewesenen Müller-Ordnung / denen Nachläßigkeiten / auch ein und anderem Betrug nicht genugsam gesteuert und vorgebogen seye; Als haben Wir nach reiffer Überlegung / nachfolgende fernerweite Verordnung abfassen lassen / und beliebet:

Bei Verstößen gegen diese Ordnung wurden Strafgelder erhoben. Ein Fünftel des Strafgeldes durfte der Kontrollbeamte behalten. Hätte ein Müller gegen jede Anordnung der Müllerordnung verstoßen, wäre ein Strafgeld von mindestens 300 Gulden fällig gewesen. 300 Gulden waren damals der Jahressold von 6 Soldaten.

 

Kontakt

>> siehe Vorstand

Karten und Ortspläne

>> Aktueller Ortsplan (pdf)
>> Denzlingen 1873

>> Dorfplan 1752

 

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  Beispiele aus der Mühlenordnung von 1714

zu Dach und Fach der Mühlen

Alle Müllere sollen ihre Mühlen mit Thüren / und Fensterläden und anderer Zubehör versehen / daß denen Mahlgästen bei Wind und Ungewitter / an ihrer Frucht und Meel kein Schaden zustoßen könne / bey Straff fünff Gulden und Ersetzung des Schadens.


Die Müller sollen die Zarchen ausklopfen

Wann die Müllere denen Kunden schier ausgemahlen haben / sollen sie zuvor / und ehe einem anderen auffgeschüttet wird / dreymal ziemlich starck an die Zarchen schlagen / auf daß nichts darinnen bleibe / und einem jeglichen das Seinige zu theil werden möge / bei Straff ein Gulden.

Die Müller sollen die Früchte nicht vermengen

Vornehmlich aber sollen sich die Müllere hüten / daß sie ihrer Mahl - Kunden Früchte nicht untereinander vermengen / austauschen / oder mit geringerer verfälschen / sondern einem jeglichen das Seinige besonders und getreulich abmahlen / bey Straff zehen Gulden.


Die Müller sollen die Mühlbäche sauber halten:

Die Müller oder auch andere / auch die Communen so dergleichen zu thun schuldig / sollen sich alles Fleisses angelegen sein lassen / die Mühlbäche sauber und rein zu halten / derowegen solche öfters jedoch in solcher Zeit säubern und butzen / daß dadurch den anliegenden Feldern und Wiesen kein Schaden an deren Früchten und Gras geschehen könne / Wann er oder sie diese Säuberung des Mühlbachs nicht beobachtet dem Befinden nach / mit fünf, zehn oder mehr Gulden gestraft werde.

   


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Update 10-06-2022 07:47 RZ